18.01.2017 | Nathalie Loscher | Sanders & Kollegen
Mit dem Monowheel und dem Hoverboard unterwegs
Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 StVG bedarf derjenige, der auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug (Kfz) führt, der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde).
Der Beschuldigte war auf einem sog. Monowheel unterwegs – eine Art Kreuzung aus herkömmlichem Einrad und Segway. Das mit einem Elektromotor (Akku) betriebene Fortbewegungsmittel wird allein mit dem Gleichgewichtssinn gesteuert.
Auch Hoverboards sind derzeit der Renner bei Groß und Klein. Es handelt sich dabei um ein Elektro-Board, das im Prinzip ein kleiner Segway ohne Haltestange ist. Diese selbststabilisierenden zweirädrigen Fahrzeuge bestehen aus einer Trittfläche und zwei seitlich neben den Füßen angebrachten Rädern. Die Steuerung erfolgt ebenfalls durch Gewichtsverlagerung. (1)
18.01.2017 | Nathalie Loscher | Sanders & Kollegen
Nathalie Loscher
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht