20.09.2016 | Nathalie Loscher | Sanders & Kollegen
Löschung erkennungsdienstlicher Daten
Zur Frage der Löschung gespeicherter personenbezogener Daten und der Vernichtung zugehöriger erkennungsdienstlicher Unterlagen und wie dagegen vorgegangen werden kann
Vielfach wissen Betroffene nicht um ihr Recht, die Löschung und Vernichtung gewonnener Daten aus einer erkennungsdienstlichen Behandlung bzw. aus ihnen abgenommener Speichelproben verlangen zu können. Falsch ist hier die Annahme, diese Daten und Unterlagen würden automatisch wieder gelöscht oder vernichtet.
Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken, die Aufnahme von Lichtbildern sowie die Feststellung äußerer körperlicher Merkmale und Messungen. Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind polizeiliche Maßnahmen der Strafverfolgung, der präventiven vorbeugenden Verbrechensbekämpfung und der polizeirechtlichen Identitätsfeststellung.[1] Zulässig sind außer den in § 81b StPO selbst genannten nur solche, die der Feststellung der körperlichen Beschaffenheit dienen, ohne dass es einer körperlichen Untersuchung bedarf. Die Aufzählung im Gesetz ist nur beispielhaft und nicht abschließend.[2]
Die Anwendbarkeit des § 81b StPO setzt die Beschuldigteneigenschaft eines Verdächtigen voraus. Die Beschuldigteneigenschaft kann dadurch begründet werden, dass sich der Verdacht gegen die Person so verdichtet, dass diese ernstlich als Täter der untersuchten Straftat in Betracht kommt.[3] Daneben kann sich die Beschuldigteneigenschaft im Sinne des § 136 Abs. 1 Satz 1 StPO auch daraus ergeben, dass gegen die betreffende Person auf Grund einer Strafanzeige Ermittlungen geführt werden.[4] Die Beschuldigteneigenschaft wird beendet durch eine Verfahrenseinstellung gemäß §§ 153 ff., 170 Abs. 2, 206a StPO oder durch ein Urteil, in dem der Beschuldigte entweder gemäß § 260 StPO verurteilt wird oder letztlich ein Freispruch des ehemals Beschuldigten im Laufe des Strafverfahrens erfolgt.
§ 81b StPO verfügt über zwei Alternativen, die unterschieden werden müssen, da sie zum Einen Maßnahmen im Strafverfahren (Alternative 1) und zum Anderen erkennungsdienstliche Maßnahmen nach Polizeirecht (Alternative 2) betreffen.
Maßnahmen nach § 81b Alternative 1 StPO dienen der Ermittlung und Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts in einem gegen den Betroffenen als Beschuldigten gerichteten Strafverfahren.[5] Diese sog. Identifizierungsmaßnahmen, wie zum Beispiel die Abnahme der Fingerabdrücke, sollen als Beweismittel dienen, um die Schuld (oder Unschuld) des Beschuldigten zu beweisen. Die zum Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens gewonnenen Unterlagen werden Bestandteil der Strafakte[6] und in der Folgezeit so lange aufbewahrt wie die Akte selbst.
Eine im Strafverfahren getroffene Anordnung kann nach erfolgter Durchführung der Maßnahme mit einer Beschwerde nach § 304 Abs. 1 StPO angefochten werden, um ihre Rechtmäßigkeit überprüfen zu lassen.[7] Zu beachten ist jedoch, dass die eingelegte Beschwerde nach § 307 Abs. 1 StPO grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung entfaltet, so dass eine zwangsweise Durchsetzung durch die Polizei, trotz eingelegten Rechtsbehelfs, erfolgen kann.[8] Die Entfernung oder Vernichtung kann in der ersten Alternative des § 81b StPO nicht verlangt werden.[9]
Die präventiv-polizeiliche erkennungsdienstliche Maßnahme nach § 81b Alternative 2 StPO ist eine Maßnahme der vorbeugenden Verbrechensbekämpfung.[10] Solche Maßnahmen dienen nicht der Überführung des Beschuldigten in einem konkreten Strafverfahren, sondern der präventiven Bereitstellung von sachlichen Hilfsmitteln für die Erforschung und Aufklärung von Straftaten.[11] Die dadurch gewonnenen Unterlagen gelangen nicht in eine Ermittlungsakte, sondern werden in die polizeilichen Materialsammlungen bzw. in die dafür vorgesehenen Datenbänke aufgenommen. Sie dienen der Grundlage für Observationen und Ermittlungen unbekannter oder künftiger Straftäter.[12] Auch aus präventiven Gesichtspunkten kann der Anlass für eine weitere Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen bestehen. Im Gegensatz zu der ersten Alternative kann die Maßnahme nach § 81b Alternative 2 StPO auch dann noch zulässig sein, wenn das Ermittlungsverfahren bereits eingestellt wurde oder der Beschuldigte rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist. Solche Maßnahmen zielen auf die Ermittlung in künftigen Strafverfahren ab.
Ein zuvor in einem Strafverfahren Beschuldigter hat einen Anspruch auf die Löschung und Vernichtung von angefertigten erkennungsdienstlichen Unterlagen. Die Rechtsgrundlage für den Löschungsanspruch hinsichtlich einer durchgeführten erkennungsdienstlichen Maßnahme, wie sie in § 19 Abs. 1 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) aufgeführt sind und auch auf der Grundlage von § 81b StPO erhoben werden, ergibt sich aus § 27 Abs. 2 HSOG[13]. Nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 HSOG sind automatisiert gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen sowie die zugehörigen Unterlagen zu vernichten, wenn bei der vorzunehmenden Überprüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Erfüllung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist. Die Bestimmung konkretisiert die Reichweite und die Grenzen des informationellen Selbstbestimmungsrechtes aus Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, das durch die Speicherung oder sonstige Verarbeitung des durch erkennungsdienstliche Maßnahmen gewonnenen Materials einer Person betroffen wird.[14]
Die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden können erhobene personenbezogene Daten gemäß § 20 HSOG speichern, der über § 481 StPO Anwendung findet.[15] Abgesehen davon kann § 20 Abs. 4 HSOG für eine weitere Speicherung von Daten herangezogen werden, die zu erkennungsdienstlichen Zwecken nach § 81b Alternative 2 StPO erhoben wurden, wenn die Person verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben. Entfällt der Verdacht, sind die Daten zu löschen.
Jeder Betroffene kann die Vernichtung von präventiv erhobenen erkennungsdienstlichen Unterlagen im Sinne des § 19 Abs. 1 HSOG (Abnahme von Fingerabdrücken und Abdrücken anderer Körperteile, Aufnahme von Abbildungen, Messungen und Feststellungen äußerer körperlicher Merkmale) verlangen, wenn die Voraussetzungen zu ihrer Erhebung nachträglich entfallen sind.
Voraussetzung für die Anordnung erkennungsdienstlicher Maßnahmen nach § 81b StPO und nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 HSOG ist, dass der Betroffene verdächtig ist, eine Straftat begangen zu haben, und wegen der Art und Ausführung der Tat die Gefahr der Wiederholung besteht. Erkennungsdienstliche Unterlagen dürfen nur aufbewahrt werden, wenn der Sachverhalt, der im Rahmen des gegen den Betroffenen gerichteten Strafverfahrens festgestellt worden ist und nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene künftig oder anderwärts gegenwärtig mit guten Gründen als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die erkennungsdienstlichen Unterlagen die dann zu führenden Ermittlungen, den Betroffenen überführend oder entlastend, fördern könnten.[16] Liegen keine dahingehenden Anhaltspunkte zum Beurteilungszeitpunkt (mehr) vor, sind erkennungsdienstliche Maßnahmen sowie die Aufbewahrung bereits erhobener erkennungsdienstlicher Unterlagen nicht mehr zulässig.[17]
Bei der Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufbewahrung muss ebenfalls berücksichtigt werden, ob der Betroffene künftig als Verdächtigter in den Kreis potentieller Beteiligter an einer noch aufzuklärenden Handlung einbezogen werden könnte und / oder, ob der Betroffene bereits vorbestraft ist.[18]
Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Betroffene künftig als Verdächtiger in den Kreis potentieller Beteiligter an einer strafbaren Handlung in Frage kommt oder bestehen keine Vorstrafen bei dem Betroffenen, so besteht auch aus präventiven Gesichtspunkten kein Anlass für eine weitere Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann ein Verdacht zwar grundsätzlich auch fortbestehen, obwohl das Strafverfahren ohne Schuldspruch endet. Aufgrund einer Verfahrensbeendigung durch Einstellung nach §§ 153 ff. StPO oder bei einem Freispruch, der aus Mangel an Beweisen erfolgte, ist der Straftatverdacht nicht notwendig ausgeräumt. Sowohl bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft, wenn kein hinreichender Tatverdacht festzustellen war, als auch bei einem Freispruch im Rahmen eines Strafverfahrens kann ein Restverdacht fortbestehen. Bei Einstellungen der Staatsanwaltschaft ist maßgeblich für die Entscheidung, ob die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die weitere Aufbewahrung der erkennungsdienstlichen Unterlagen gegeben sind, der Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft. Ergibt sich aus den Gründen der Einstellungsverfügung, dass der Beschuldigte eine Tat nicht begangen hat oder dass ein strafbarer Sachverhalt nicht vorliegt, dann darf auch die Polizei für präventive Zwecke nicht von einem fortbestehenden Tatverdacht ausgehen.[19]
Zunächst kann der Betroffene entweder selbst oder durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt einen Antrag auf Vernichtung erkennungsdienstlicher Unterlagen bei der zuständigen Landespolizeibehörde stellen. Wird der Löschungsantrag nicht positiv beschieden, so ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.[20] Die Anordnung von Maßnahmen für erkennungsdienstliche Zwecke (also solche nach § 81b Alternative 2 StPO) kann nur im Verwaltungsrechtsweg angefochten werden.[21] Im Gegensatz zu § 81b Alternative 1 StPO hat, wenn nicht nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet worden ist, der Widerspruch nach § 68 VwGO aufschiebende Wirkung.[22] Gegen die Ablehnung des Antrags auf Vernichtung der erkennungsdienstlichen Unterlagen kann der Betroffene vor dem Verwaltungsgericht Verpflichtungsklage gemäß § 42 VwGO erheben. Der bei einer Verpflichtungsklage maßgebende Zeitpunkt der Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts. Im Rahmen der Verpflichtungsklage kommt es nicht darauf an, ob die erkennungsdienstlichen Maßnahmen zum Zeitpunkt ihrer Durchführungen rechtmäßig gewesen sind, sondern darauf, ob sich die Sachlage des Betroffenen nachträglich wesentlich verändert hat und die Voraussetzungen zur Erhebung erkennungsdienstlicher Unterlagen entfallen sind. Falls sich die Unterlagen nicht mehr bei der Polizei, sondern in den Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft befinden, ist der Rechtsweg nach § 23 EGGVG gegeben.[23]
Der Betroffene hat auch einen Anspruch auf die Vernichtung der Speichelprobe[24], sofern sie noch verwahrt wird. Außerdem kann der Betroffene die Löschung seines mit Hilfe der Speichelprobe erstellten genetischen Fingerabdruckes, der in der DNA-Analysedatei des Bundeskriminalamtes (BKA) gespeichert wurde, und ebenfalls als erkennungsdienstlich gewonnene Daten anzusehen ist, verlangen. Infolge Unzulässigkeit ihrer Speicherung oder der Nichterforderlichkeit ihrer Kenntnis für die Aufgabenerfüllung sind die in den jeweiligen Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten zu löschen.
Anspruchsgrundlage ist insoweit § 32 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundeskriminalamt und die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten (Bundeskriminalamtgesetz - BKAG -).
Die Rechtsgrundlage für die Abnahme der Speichelprobe zu präventiv-polizeilichen Zwecken findet sich in § 81g Abs. 1 StPO. Danach dürfen zur Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren einem Beschuldigten Körperzellen entnommen und zur Feststellung des DNA-Identifizierungsmusters sowie des Geschlechts molekulargenetisch untersucht werden, wenn der Beschuldigte einer Straftat von erheblicher Bedeutung oder einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verdächtig ist und u.a. wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit des Beschuldigten oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass gegen ihn künftig Strafverfahren wegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung zu führen sind. Die wiederholte Begehung sonstiger Straftaten kann im Unrechtsgehalt einer Straftat von erheblicher Bedeutung gleichstehen (Abs. 1 Satz 2). Die aus den Körperzellen nach sog. DNA-Analyse gewonnenen DNA-Identifizierungsmuster werden von den sie erhebenden Polizeidienststellen in das polizeiliche Informationssystem eingegeben, das beim Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 11 BKAG geführt wird. Dort werden die Daten gespeichert und dürfen nach Maßgabe des BKAG verwendet werden.[25]
Zuständig für die Entscheidung über die Löschung ist nach § 32 Abs. 9 Satz 1 BKAG dann, wenn nicht das BKA selbst die Daten erhoben hat, sondern als Zentralstelle fungiert, die Stelle des mitteilenden Landes, die nach § 12 Abs. 2 BKAG die Daten eingegeben hat.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Betroffene einen Anspruch auf die Löschung gespeicherter personenbezogener Daten und die Vernichtung der zugehörigen erkennungsdienstlichen Unterlagen haben können, da die Voraussetzungen zur Erhebung der erkennungsdienstlichen Maßnahme häufig nicht mehr bestehen. Somit liegen Gründe für die weitere Aufbewahrung und Speicherung solcher Unterlagen nicht mehr vor. Einzig die Unwissenheit vieler Betroffener erlaubt Polizeibehörden die weitere Aufbewahrung und Speicherung ihrer Daten und Unterlagen.
Die hier niedergelegten Sachverhalte können schon aus der Sache heraus nur allgemeine Bedeutung besitzen. Für ihre Projektion auf individuelle Fälle steht die Verfasserin (Kanzlei Sanders & Kollege, Frankfurter Straße 10, 64293 Darmstadt, Telefon 06151 / 1538-37) mit ergänzenden Informationen gerne zur Verfügung.
[1] Götz, Volkmar, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 15. Auflage, Rn. 506.
[2] BGHSt 34, 39, 44/45; Kramer JR 94, 225.
[3] vgl. BGH NJW 2009, 1427, 1428.
[4] Meyer-Goßner/Schmitt, Einleitung Rn. 77.
[5] Götz, Volkmar, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 15. Auflage, Rn. 507.
[6] OVG Hamburg MDR 1977, 80.
[7] Meyer/Goßner-Schmitt, § 81c StPO Rn. 21.
[8] Meyer/Goßner-Schmitt, § 307 Rn. 1.
[9] Löwe/Rosenberg, Die Strafprozessordnung und das Gerichtsverfassungsgesetz, Großkommentar, 26. Auflage 2006-2014, Rn. 26.
[10] Götz, Volkmar, Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 15. Auflage, Rn. 507; siehe auch BVerwG, Urteil vom 23.11.2005 - 6 C 2.05.
[11] BVerwG NJW 1983, 772; NJW 1983, 1338; vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.05.2011 - 6 B 1.11 zum Rechtsschutz gegen Maßnahmen zur Anfertigung erkennungsdienstlicher Unterlagen als Maßnahme der vorsorgenden Strafrechtspflege.
[12] BVerwG NJW 1976, 1192; OVG Hamburg MDR 1977, 80.
[13] Dies gilt auch für andere Bundesländer: Die Rechtsgrundlage ergibt sich aus den jeweiligen Polizeigesetzen der Bundesländer. Die Ausführungen in diesem Aufsatz beschränken sich auf das Hessische Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG).
[14] Hessischer VGH, Urteil vom 16. Dezember 2004, Az. 11 UE 2982/02.
[15] VGH Kassel NJW 05, 2727.
[16] BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 1982; BVerwGE 66, 202, dort zu § 81b StPO.
[17] BVerwGE, 26, 169, 171.
[18] mit den damit zusammenhängenden Fragen hat sich das VG Neustadt beschäftigt und sich im Urteil vom 21.05.2013, 5 K 969/12.NW dazu geäußert.
[19] vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010.
[20] StraFO 2011, 312.
[21] BGH 28, 206, 209; BVerwGE 66, 192.
[22] BVerwGE 66, 202.
[23] OVG Koblenz NStE Nr. 16 zu § 23 EGGVG.
[24] mit den damit zusammenhängenden Fragen hat sich das VG Neustadt beschäftigt und sich im Urteil vom 21.05.2013, 5 K 969/12.NW dazu geäußert.
[25] so ausdrücklich § 81g Abs. 5 StPO; vgl. dazu auch VG Augsburg, Urteil vom 25. September 2012, Au 1 K 12536.
20.09.2016 | Nathalie Loscher | Sanders & Kollegen
Nathalie Loscher
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Strafrecht